Volljurist; Verwaltungs- und Steuerrecht; Examensprüfer; BVB; Ganz privat hier!!#IstandwithIsrael; noAfD

Joined June 2009
Na toll. Jetzt muss ich allein schon aus Prinzip dafür sein🙄. Gibt Menschen, mit denen ich nicht einmal zufällig übereinstimmen möchte.
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Eintracht Ultras immer wieder safe die dümmsten der Liga.
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Immerhin: Wenn der aus rechtlicher Sicht dümmste Beitrag der Woche erst donnerstags erscheint, war es keine ganz schlimme Woche. "Vergesellschaftung ist auch ein Grundrecht": Liebe Erstsemester, bitte nicht in Klausuren nachmachen. Geht nicht gut aus... tagesspiegel.de/berlin/berli…
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Alles daran ist schön.
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Der Satz „Vergesellschaftung ist auch ein Grundrecht“ lässt aufhorchen, insbesondere wenn er aus dem Mund eines „Jura-Professors“ kommt. Grundrechte sind verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, die die Freiheit und Gleichheit des Einzelnen schützen und die staatliche Gewalt rechtlich binden. Sie sichern dem Menschen einen Bereich individueller Selbstbestimmung, den der Staat achten und schützen muss. Grundrechte sind also Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Nach diesem Verständnis kann „Vergesellschaftung“ niemals ein eigenständiges „Grundrecht“ im materiellen Sinne sein. Art. 15 GG steht zwar im ersten Abschnitt des Grundgesetzes mit der Überschrift „Die Grundrechte“, gewährleistet aber grundsätzlich kein subjektives Recht des Einzelnen. Die Vorschrift enthält vor allem eine verfassungsrechtliche Ermächtigung des Staates zur Vergesellschaftung. Sie eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, bestimmte Eigentumsgegenstände unter den genannten Voraussetzungen in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Anders als Art. 14 Abs. 1 GG, der das Eigentum als subjektives Recht gewährleistet, begründet Art. 15 GG insbesondere keinen individuellen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber eine Vergesellschaftung durchführt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Urteil vom 17. Mai 1961 (1 BvR 561/60, 1 BvR 579/60 und 1 BvR 114/61) bestätigt. Danach enthält Art. 15 GG keinen Verfassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern eine Ermächtigung des Gesetzgebers. Art. 15 GG lässt sich grundrechtsdogmatisch als besondere Schranke der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einordnen. Diese Einordnung ist sogar präziser als die bloße Bezeichnung als Vergesellschaftungsermächtigung, weil sie die Funktion der Vorschrift im Verhältnis zum Eigentumsgrundrecht verdeutlicht. Art. 15 GG hat somit im Ergebnis eine doppelt begrenzende Funktion: Es schränkt einerseits die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ein. Andererseits darf der Gesetzgeber eine Vergesellschaftung nur unter den in Art. 15 GG geregelten Voraussetzungen vornehmen. Insbesondere muss sie sich auf vergesellschaftungsfähige Güter beziehen, der Überführung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft dienen und durch ein Gesetz erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat Art. 15 GG ausdrücklich als Eigentumsschranke eingeordnet. Im Beschluss vom 12. Dezember 1967 (2 BvL 14/62 u. a.) bezeichnet es die Sozialisierung als eine der „traditionellen Beschränkungen des Eigentums“. Das Gericht stellt damit klar, dass der Eigentumsschutz auch außerhalb des Enteignungstatbestands begrenzt werden kann und Art. 15 GG hierfür eine eigenständige verfassungsrechtliche Grundlage bildet. Der Tagesspiegel zitiert den „Jura-Professor“ in dem Artikel mit dem Satz: „Und Artikel 15, also die Vergesellschaftung, ist eben auch ein Grundrecht: ein Grundrecht auf Entprivatisierung und auf die Mitgestaltung am wirtschaftspolitischen System.“ In der Tat existiert eine abweichende wissenschaftliche Auffassung, die Art. 15 GG als demokratisch-soziales Grundrecht interpretiert. Diese Position wurde, wen wundert es, auch innerhalb der Berliner Expertenkommission zur Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen vertreten, die sich nach dem 2021er Volksentscheid gebildet hatte. Bemerkenswert ist jedoch, dass selbst diese Auffassung ausdrücklich festhält: „Es gibt kein individuell-subjektives Grundrecht auf den Vollzug von Vergesellschaftungen.“ Die Minderheitsauffassung versteht Art. 15 GG vielmehr als ein „kollektiv wahrzunehmendes demokratisches Grundrecht“, das die wirtschaftspolitische Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers offenhält (Abschlussbericht der Expertenkommission, Juni 2023, S. 38, Rn. 118). Das ist alles mögliche, aber eben kein „Grundrecht“ im Sinne eines Abwehrrecht des Einzelnen gegen den Staat. Ein „Grundrecht auf Entprivatisierung“ kann schon deshalb nicht existieren, weil es nicht dem Einzelnen zusteht. Und von welchem „Jura-Professor“ stammt denn nun dieser Satz, dass „Vergesellschaftung auch ein Grundrecht“ sei? Maximilian Pichl ist Rechts- und Sozialwissenschaftler und FH-Professor (ohne Habilitation) für „Recht der Sozialen Arbeit“ an der FH Rhein-Main. Daneben ist Pichl Redaktionsmitglied im Report Recht gegen Rechts sowie aktiv im Netzwerk Migrationsrecht. Dann ist ja alles klar.
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Man sollte sowohl @KilianLoeser als auch @WolfReuter3 folgen 😊
Ich empfehle @KilianLoeser zu folgen. Er redet nicht drumherum, führt Debatten und macht keine einseitigen Ansagen und ist eine der wichtigen liberal-konservativen Stimmen auf X, die ich nicht missen will.
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Wahnsinn. Da haut man um 23:48 noch schnell eine Antwort zum Unsinn der Vergesellschaftung raus und hat 16 Stunden später 1.200 neue Follower😳😎. Bin begeistert. Danke @KilianLoeser für die Empfehlung 😃.
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#Vergesellschaftung von Wohnungen in Berlin: Warum kauft die Stadt nicht einfach die ganze Vonovia AG? Der aktuelle Börsenwert liegt unter 14 Milliarden EUR.
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Und ich könnte direkt noch 18 weitere Alben dranhängen.
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How it started How it’s going😢
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Ich mag‘s, wenn man als Dr. iur. aus polemischen Gründen wichtige Begriffe miteinander vermengt und dann beleidigt ist, wenn man darauf angesprochen wird. Nicht alles sind so doof wie seine Wähler❤️
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This never gets old!
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There should be a logical fallacy called Appeal To Fire. Like when you burn things down you’ve lost the argument.
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Ganz normaler Abiball in Paris.
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Heute gehen die Sondierungsgespräche in Berlin weiter. Robert Gernhardt kommentiert.
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Kann vielleicht mal jeder, der Liminski vor 5 Jahren als unwiderlegbaren Beweis für die ultrarechte Gesinnung Laschets angeführt hat, sich öffentlich entschuldigen? Böhmermann, Klingbeil vielleicht?
"Ich lasse mir nicht die CDU von einigen wenigen verstrahlten und verirrten Abgeordneten in Magdeburg kaputt machen", sagt Nathanael Liminski bei #hartaberfair.
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