
Staatsquote auf 25% senken. Spart 1 Musk pro Jahr #Liberal #TeamDatenschutz #FDP #FCB #WWU #Stolpersteine #LEGALIZEIT #GrüneSchleife #JuraTwitter
Heilbronx
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AfD und Umfeld arbeitet entweder für Russland, China oder Syrien, sie hassen Deutschland. 🇩🇪 zdfheute.de/politik/deutschl…
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Operation Chargeback: Landgericht Koblenz schickt Anklage zurück faz.net/-3c1p9n?share=Twitte…
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Seit 20 Jahren soll in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung eingeführt werden, um einen neuen Versuch ging es in der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, in der Niko Härting die Kritik des Deutschen Anwaltvereins an dem schwarz-roten Gesetzesentwurf vorbrachte. Einst waren es Sozialdemokraten, die gegen ein schwarz-rotes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde, die Niko Härting 2016 im Namen des SPD-nahen Vereins D64 in Karlsruhe einreichte, wurde unter anderem von einem der Gründer des Vereins nachdrücklich unterstützt – von Lars Klingbeil, dem heutigen SPD-Co-Vorsitzenden und Vizekanzler.
10 Jahre später ist kein Widerstand aus der SPD mehr erkennbar. Carmen Wegge, die Sprecherin für Recht und Verbraucherschutz in der SPD-Bundestagsfraktion und Sprecherin der Parlamentarische Linken, ist mit keinem kritischen Wort zur Vorratsdatenspeicherung in Erscheinung getreten. Ein trauriges Zeichen für die Bürgerrechte.
Ein klares Wort kam kürzlich vom Landgericht Köln (21:35), das einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Snapchat-Betreiber Snap überwiegend stattgab. Man wundert sich, dass es Snap überhaupt so weit kommen ließ, da die Datenschutzverstöße im Zusammenhang mit dem „My AI“-Chatbot, um die es in Köln ging, evident sind. Mal schauen, ob Snap das Verfahren durch Rechtsmittel weiter in die Länge ziehen wird, um sich Zeit für Umstellungen zu verschaffen.
Der Hamburger Block-Prozess (34:37) um den Vorwurf einer Kindesentführung brachte kürzlich schon mittelbar einen Ex-BND-Chef hinter Gitter. Neueste Wendung: Bei der ZEIT erschienen Beamte mit einem Beschlagnahmebeschluss. Es geht um Tonbänder eines Podcast, den eine Journalistin mit einer Block-Tochter aufgenommen hat. Wie kann es zu einem solchen Beschlagnahmebeschluss kommen, obwohl doch nach dem Cicero-Urteil 2007 des BVerfG der Quellenschutz gestärkt wurde infolge der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz)?
ping.podigee.io/298-follow-t…
Also alles wie gehabt. Anwälte müssen alles wissen und vorhersehen. Arzt müsste man sein. #TeamJura
Hätte die Mandantin das gewusst, hätte sie geklagt und nicht den Vergleich geschlossen… Was der BGH zu den Beratungspflichten von Anwälten sagt: buff.ly/jvABJgl
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#Juratwitter, I hen da a Freng.
Für das alte #Juratwitter. Ein Klassiker!
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Sozialisierungsgesetz des Bundes wäre verfassungskoform und für R2G in Berlin verbindlich. Der Bundesgesetzgeber hat die Kompetenz aus Art. 74 I Nr. 15 GG iVm Art. 72 II GG. Das ist auch vernünftig, denn Sozialisierungen können massiven gesamtstaatlichen Schaden anrichten. Dem soll der Bund entgegenwirken können. Er kann also in einem Bundesgesetz Bedingungen, Voraussetzungen, Grenzen und (finanzielle) Folgen regeln. Diese Regelungen können auch restriktiv und eng sein. Ein Verstoss eines solchen Gesetzes gg. Art. 15 GG ist nicht gegeben, da Art. 15 GG weder zur Vergesellschaftung verpflichtet noch ein Grundrecht darauf verbürgt. Zu einem Konflikt mit Art. 15 GG kann es erst dann kommen, wenn das Bundesgesetz Vergesellschaftungen gänzlich ausschliessen würde. Im übrigen hat der Bund einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Länder, auch Berlin, müssten ein solches Bundesgesetz beachten. Widersprechendes Landesrecht würde gem. Art. 31 GG gebrochen. Dass R2G in Berlin das Bundesgesetz für verfassungswidrig halten, nützt ihnen nichts. Denn das Land hat keine Normverwerfungskompetenz. Berlin müsste sich also zunächst einmal mit der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 94 I Nr.2 GG ans BVerfG wenden. Das dürfte dauern.
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"Und Artikel 15, also die Vergesellschaftung, ist eben auch ein Grundrecht: (...)" Nein. Art. 15 GG "enthält keinen Verfassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern nur eine Ermächtigung dazu an den Gesetzgeber" (BVerfG, Urt. v. 17.05.1961, Az.: 1 BvR 561, 579/60, 114/61); es handelt sich um "kein eigenständiges Grundrecht" (BeckOK GG/Axer, 66. Ed.; 15.8.2026, Art. 15 Rn. 8). tagesspiegel.de/berlin/berli…
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"Skandal in der Münchner Ausländerbehörde: Eine Mitarbeiterin soll gegen Bezahlung Aufenthaltstitel an Dutzende illegale Migranten vergeben haben. Die Kontakte soll ihr albanischer Ehemann angebahnt haben."
@bitterlemmer, @welt
welt.de/politik/deutschland/…
Im Auftrag des KGB
Festnahme wegen mutmaßlicher geheimdienstlicher Agententätigkeit, Pressemitteilung der #Bundesanwaltschaft vom 22.10.2026
generalbundesanwalt.de/Share…
Digitalisierung in a nutshell
Ich möchte die Störungseite für EGVP/beA öffnen.
Sie ist gestört.
egvp.justiz.de/meldungen/ind…
😝
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Juristisches Eigentor des Jahres: Wie blank die Linken inhaltlich sind, zeigt die Aussage von Schwerdtner, die Enteignungen sollten auch durch Mieterhöhungen und Sanierungsstop finanziert werden. Damit zieht sie sich selbst den verfassungsrechtlichen Boden unter den Füssen weg. Denn was sollte der legitime Zweck und der Gemeinwohlbelang dann noch sein, der die Enteignungen rechtfertigen kann? Sie räumt damit selbst ein, dass es um Mieterschutz etc. gar nicht geht. Auch das zeigt: r2g werden nicht in der Lage sein, ein verfassungskonformes Enteignungsgesetz vorzulegen.
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"Das sagt schon der gesunde Menschenverstand" - Mein Interview mit t-online, in dem ich erkläre, warum ich die #Vergesellschaftung von Wohnraum in Berlin für verfassungswidrig halte:
t-online.de/nachrichten/deut…
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Die durchschnittliche Kaltmiete soll von acht auf 11,60 Euro steigen:
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Durchschnittliche Rechtskenntnisse und nicht in der Lage, sich präzise und verständlich auszudrücken: Warum ein Proberichter entlassen werden darf, hat jetzt das OLG Stuttgart konkretisiert.
lto.de/recht/nachrichten/n/d…



















